
BITV 2.0 und Leichte Sprache: Was Behörden bis 2025 umgesetzt haben müssen
09.06.2025 · Zuletzt aktualisiert: 09.06.2025
Kurz und knapp: Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten und eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Ein Teil davon muss in Leichter Sprache vorliegen, vor allem die wichtigsten Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise zur Nutzung der Website. Bis 2025 sollten Behörden diese Anforderungen technisch und redaktionell umgesetzt haben und Leichte Sprache als festen Bestandteil ihrer digitalen Kommunikation verankern.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Stellen genau von der BITV 2.0 betroffen sind, welche Rolle Leichte Sprache spielt und welche konkreten Schritte Behörden jetzt gehen sollten.
Was ist die BITV 2.0 und wen betrifft sie?
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) setzt auf Bundesebene die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit um. Sie regelt, wie Websites, mobile Anwendungen und andere elektronische Informationsangebote öffentlicher Stellen zugänglich sein müssen.
Öffentliche Stellen des Bundes
Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt die BITV 2.0 vor allem für:
- Bundesbehörden und nachgeordnete Einrichtungen
- Einrichtungen, die Bundesmittel erhalten, soweit sie unter die Regelung fallen
- elektronisch bereitgestellte Informationen und Anwendungen, zum Beispiel Websites, Webanwendungen und mobile Apps
Länder, Kommunen und andere öffentliche Stellen
Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen gelten oft eigene Landesregelungen, die sich an der BITV 2.0 orientieren, aber nicht in jedem Detail identisch sein müssen. Eine gute Übersicht zu gesetzlichen Grundlagen und Regelungen bietet zum Beispiel ABC-leicht.
Wichtig für die Praxis: Auch wenn im Detail andere Rechtsgrundlagen gelten, orientieren sich viele Vorgaben inhaltlich an denselben Zielen. Digitale Barrierefreiheit und verständliche Sprache sind überall zentrale Themen.
Leichte Sprache in der BITV 2.0: Was genau gefordert ist
Leichte Sprache ist nicht die einzige Anforderung der BITV 2.0, aber ein wichtiger Baustein. Sie richtet sich vor allem an Menschen mit Lernschwierigkeiten, kognitiven Beeinträchtigungen oder geringer Lesekompetenz und soll Informationen verständlicher machen.
Pflicht: Teile der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache
In der Anlage zur BITV 2.0 ist geregelt, dass die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit gehören dazu zum Beispiel:
- Informationen über den Inhalt der Website und ihre wichtigsten Bereiche
- Hinweise zur Navigation, also wie Nutzerinnen und Nutzer sich zurechtfinden können
- Informationen über zusätzliche Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache, sofern vorhanden
Eine hilfreiche Einordnung, was als „wesentliche Inhalte“ gilt, bietet unter anderem bik-fuer-alle.de.
Keine Pflicht: Die gesamte Website in Leichter Sprache
Wichtig ist die Abgrenzung: Die BITV 2.0 verlangt nicht, dass automatisch die komplette Website in Leichter Sprache angeboten wird. Verlangt wird mindestens:
- eine Erklärung zur Barrierefreiheit,
- deren wesentliche Inhalte zusätzlich in Leichter Sprache,
- und ein klar erkennbares Angebot, weitere Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen, wenn dies vorgesehen ist.
Viele Organisationen gehen bewusst weiter und bieten zusätzliche Inhalte in Leichter Sprache an, etwa Startseiten, Servicebereiche oder Formulare. Aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer ist das sinnvoll, rechtlich gefordert ist es aber nicht in jedem Fall.
Fristen und technische Umsetzung: Was bis wann passieren musste
Die gesetzlichen Fristen sind im Kern bereits abgelaufen. Spätestens im Jahr 2025 sollten alle betroffenen Stellen die Anforderungen umgesetzt haben und regelmäßig nachsteuern.
Zentrale Fristen laut BITV 2.0
- 23. September 2020: Spätester Termin für die Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit für Websites öffentlicher Stellen des Bundes.
- 23. Juni 2021: Frist für mobile Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen, einschließlich der Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wer diese Fristen nicht eingehalten hat, sollte spätestens jetzt nachziehen. Die Anforderungen gelten dauerhaft und betreffen sowohl neue als auch bestehende digitale Angebote.
Technische Standards: WCAG 2.1 AA und EN 301 549
Für die technische Umsetzung verweist die BITV 2.0 auf etablierte Standards der digitalen Barrierefreiheit. Maßgeblich sind insbesondere:
- WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines) für Websites und Webanwendungen
- EN 301 549 als europäische Norm für barrierefreie IKT-Produkte und -Dienste
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet dazu eine gute Einführung. Leichte Sprache ist dabei ein Teil eines Gesamtpakets, das auch Code, Design, Struktur, Tastaturbedienbarkeit und viele weitere Aspekte umfasst.
Warum Leichte Sprache mehr ist als „nice to have“
Leichte Sprache ist nicht nur „zusätzlicher Service“, sondern ein fester Bestandteil von Barrierefreiheit. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt Leichte Sprache als Angebot für Menschen, die komplexe Texte nur schwer verstehen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Menschen mit Lernschwierigkeiten
- Menschen mit kognitiven Einschränkungen
- Menschen mit geringen Deutschkenntnissen oder geringer Lesekompetenz
Für Entscheiderinnen und Entscheider bedeutet das: Es reicht nicht, nur technisch barrierefrei zu sein. Verständliche Sprache ist ein eigener Pflichtbereich, der geplant, beauftragt und geprüft werden muss.
Wenn Leichte Sprache fehlt oder nur halbherzig umgesetzt wird, drohen unter anderem:
- Reputationsschäden, weil betroffene Nutzergruppen ausgeschlossen werden
- Beschwerden und Hinweise über Rückmeldeformulare oder Ombudsstellen
- organisatorischer und rechtlicher Druck, zum Beispiel durch Prüfungen, Berichte oder politische Nachfragen
Was sollten Behörden bis 2025 konkret umgesetzt haben?
In der Praxis hilft es, die Anforderungen in wenige, klar priorisierte Schritte zu zerlegen. Die folgenden Punkte fassen zusammen, was bis 2025 idealerweise stehen sollte.
1. Erklärung zur Barrierefreiheit inklusive Leichter Sprache
- Es gibt eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit für Website und, falls vorhanden, Apps.
- Die wesentlichen Inhalte dieser Erklärung sind in Leichter Sprache verfügbar: Überblick über Inhalte, Hinweise zur Navigation, Verweis auf weitere Angebote.
- Die Erklärung ist leicht auffindbar verlinkt, zum Beispiel im Footer oder im Hauptmenü.
2. Wesentliche Inhalte in Leichter Sprache identifizieren
Nicht alles muss sofort in Leichter Sprache vorliegen. Entscheidend ist, die richtigen Inhalte zu wählen. Typische Prioritäten sind:
- Startseite mit kurzem Überblick, wer die Seite betreibt und was Nutzerinnen und Nutzer dort finden
- Erklärung zur Barrierefreiheit und Navigationserklärung
- Wichtige Servicebereiche, zum Beispiel Kontakt, Notfallhinweise, zentrale Online-Dienste
Je nach Auftrag und Zielgruppen der Behörde können weitere Bereiche hinzukommen, etwa Informationen zu Leistungen, Formularhilfen oder Erklärtexte zu häufig genutzten Fachbegriffen.
3. Prozesse für Übersetzung und Qualitätssicherung
Leichte Sprache ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Behörden sollten deshalb klären:
- Wer übersetzt? Interne Teams, externe Dienstleister oder spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer für Leichte Sprache.
- Wer prüft? Idealerweise gibt es ein Vier-Augen-Prinzip und, wenn möglich, Prüfgruppen mit Menschen aus der Zielgruppe.
- Wer ist verantwortlich für Updates? Zuständigkeiten sollten klar geregelt sein, damit neue Inhalte nicht „an der Leichten Sprache vorbeilaufen“.
Hilfreich ist eine einfache interne Checkliste, die sicherstellt, dass bei neuen Projekten früh an Leichte Sprache gedacht wird.
4. Feedback, Monitoring und Dokumentation
Die BITV 2.0 verlangt einen Feedback-Mechanismus für Barrieren. Angebote wie accessgo.de erläutern diese Pflicht im Detail. Praktisch heißt das:
- Es gibt einen leicht erreichbaren Rückmeldekanal für Barrieren, zum Beispiel ein Formular oder eine E-Mail-Adresse.
- Rückmeldungen werden systematisch erfasst und ausgewertet, auch mit Blick auf Sprache und Verständlichkeit.
- Maßnahmen und offene Punkte werden dokumentiert, damit sie bei Audits oder Nachfragen nachvollziehbar sind.
Diese Dokumentation hilft auch intern: Sie macht sichtbar, was bereits erreicht wurde und wo noch Lücken bestehen.
Fazit: Leichte Sprache als fester Bestandteil digitaler Barrierefreiheit
Die BITV 2.0 hat digitale Barrierefreiheit auf Bundesebene verbindlich gemacht. Für Behörden bedeutet das nicht nur technische Anpassungen, sondern auch eine klare Verpflichtung zu verständlich aufbereiteten Informationen. Leichte Sprache ist dabei ein zentraler Baustein, insbesondere in der Erklärung zur Barrierefreiheit und bei wichtigen Einstiegsseiten.
Bis 2025 sollten betroffene Stellen mindestens eine vollständige Erklärung zur Barrierefreiheit, die wichtigsten Inhalte dieser Erklärung in Leichter Sprache, klar definierte Zuständigkeiten und einen funktionierenden Feedback-Prozess etabliert haben. Wer darüber hinaus weitere Inhalte in Leichter Sprache anbietet, verbessert nicht nur die Nutzerfreundlichkeit, sondern stärkt auch das Vertrauen in die eigene Organisation.
Weiterführende Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Die neue BITV 2.0
- ABC-leicht: Welche Gesetze gelten für Leichte Sprache im Internet?
- BIK für Alle: Was verlangt die BITV?
- BMAS: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Leichte Sprache
- accessgo: BITV 2.0 und Feedback-Mechanismen